Die Krankenversicherung in Deutschland erstattet dem Versicherten die Kosten, die bei Therapie im Krankheitsfall, bei Mutterschaft oder im Falle eines Unfalles entstehen, nach dem Sachleistungsprinzip. Es besteht seit 2007 eine Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht nur Arbeitnehmer, deren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder sowie Studenten und Rentner aufnehmen müssen. Auch Personen, die Arbeitslosengeld oder Hartz IV beziehen und solche, die zuletzt nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren und auch nicht eine der o.g. Einnahmequellen besitzen, sind aufzunehmen. Geringfügig Beschäftigte können sich freiwillig versichern lassen.
Krankenversicherungsrecht
Das Beitragsrecht bemisst sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage. Beschäftigte tragen Versicherungsbeiträge hälftig bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die sich nach dem Arbeitsentgelt bzw. der Rente bemisst. Arbeitslose tragen 80% ihres Arbeitsentgeltes. Studenten tragen selbst einen festen Beitrag, der gesetzlich normiert ist. Der Beitrag der Rentner bemisst sich nach dem jeweiligen Zahlungsbetrag der Rente, den ihre Rentenversicherung bzw. sie selbst zu tragen haben. Freiwillig Versicherte müssen ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bis zur Beitragsobergrenze ausschöpfen, für geringfügig Beschäftigte tritt allerdings der Arbeitgeber ein.
Auch wenn die gesundheitliche Versorgung in Deutschland sehr gut gewährleistet ist und die Kosten durch die Krankenkassen zu einem Großteil getragen werden, kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen dem Therapieangebot der Krankenkassen und den Therapiemöglichkeiten, die von den Versicherten genutzt werden wollen.
In allen Bereichen umfasst mein Tätigwerden die Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche gegenüber dem Krankenversicherungsträger im Antrags- und Widerspruchsverfahren. Bei Ablehnung der Ansprüche vertrete ich Sie im Klageverfahren vor dem zuständigen Sozialgericht und den Landessozialgerichten.