Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden und muss immer notariell beurkundet werden. Eine – ebenfalls notariell zu beurkundende – Scheidungsfolgenvereinbarung wird dann geschlossen, wenn die Ehe gescheitert ist oder das Scheitern sehr wahrscheinlich ist und die Eheleute sachlich und im gegenseitigen Einvernehmen die Scheidungsfolgen – in der Regel abschließend – regeln möchten.
Häufig ist zu empfehlen, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert wird, mit der Folge, dass im Falle einer Scheidung und dem damit einhergehenden Zugewinnausgleich bestimmte Vermögenswerte (zum Beispiel das Betriebsvermögen oder die Wertsteigerungen ererbten Vermögens) ausgeschlossen werden.
Ein vollständiger Ausschluss der Durchführung des Zugewinnausgleichs ist ebenfalls möglich.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung sollte auch immer dann geschlossen werden, wenn die getrennt lebenden Ehegatten eine Zuordnung der gemeinsamen Immobilie vereinbart haben. Die Scheidungsfolgenvereinbarung rundet dann die Einigung für beide Seiten auch hinsichtlich der anderen Getrenntlebens- und Scheidungsfolgen rechtssicher ab.